Riester-Rente und Günstigerprüfung

Riester-Rente und Günstigerprüfung

 

Die nach dem ehemaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester benannte „Riester-Rente“ zählt als private Ergänzungsmöglichkeit zur dritten Säule der Altersvorsorge.

Ist ein Versicherter zulageberechtigt, so erfolgt jährlich von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung eine Günstigerprüfung zwischen den Zulagen und der Steuerersparnis, die sich durch den Sonderausgabenabzug der Beiträge (inklusive Zulageanspruch) ergeben würde. Ist die steuerliche Entlastung höher, so wird diese berücksichtigt und der Zulagenanspruch ausgleichend wieder bei der Einkommensteuer hinzugerechnet. Ansonsten verbleibt es bei den Zulagen ohne weitere Berücksichtigung bei der Ermittlung der Einkommensteuer.

In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geht es nun um die korrekte Reihenfolge der Rechenschritte im Rahmen der Günstigerprüfung bei der Einkommensteuerveranlagung.

Bei der Berechnung ist darauf zu achten, dass vor Hinzurechnung des Zulageanspruchs erst die vorhandenen Steuerabzugsbeträge berücksichtigt werden, wie z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Die Hinzurechnung des Zulageanspruchs erfolgt erst anschließend, auch wenn eine andere Reihenfolge ggf. zu einem günstigeren Ergebnis führen würde.

Diese Reihenfolge ist nicht willkürlich änderbar, da sie sich aus der Gesetznorm ergibt. (BFH vom 09.04.2025 Az. X R 11/21).

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