Die neue Aktivrente

Die neue Aktivrente

Mit der Einführung des neuen § 3 Nr. 21 EStG sollen sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus einer aktiven nichtselbständigen Beschäftigung in Höhe von 2.000 Euro (24.000 Euro/Jahr) monatlich ab 01.01.2026 steuerfrei gestellt werden, soweit der Steuerpflichtige die Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet. Es müssen weiterhin Arbeitgeberbeiträge zur RV entrichtet werden.

Ausgenommen sind Einnahmen aus nicht aktiven Tätigkeiten, der betrieblichen Altersversorgung und Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen erdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Außerdem muss der Steuerpflichtige keine Alterseinkünfte beziehen. Selbständige, Beamte und Minijobber fallen nicht unter die Regelung. Der Steuerfreibetrag wird nur für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen vorliegen. Die Aktivrente ist beim Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber hat dazu Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto zu erfüllen und entsprechendeAngaben in der Lohnsteuerbescheinigung zu machen.

Dies geht aus dem Regierungsentwurf des Aktivrentengesetzes hervor. Die Aktivrente war im noch vorangegangenen Entwurf zum Arbeitsmarktstärkungsgesetz enthalten. Die ebenfalls darin vorgesehenen steuerfreien Überstunden sowie Prämien bei Teilzeitbeschäftigung wurden wegen der Kritik und rechtlicher Unsicherheiten wieder verworfen.

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